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   OLG Hamm, 23.03.2012 - I-11 U 72/11   

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OLG Hamm, 23.03.2012 - I-11 U 72/11 (https://dejure.org/2012,21488)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.03.2012 - I-11 U 72/11 (https://dejure.org/2012,21488)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. März 2012 - I-11 U 72/11 (https://dejure.org/2012,21488)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Frist des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG bei der Beurkundung eines Verbrauchergeschäfts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Frist des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG bei der Beurkundung eines Verbrauchergeschäfts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Notar kann bei fehlenden Hinwirken auf die Einhaltung der Frist bei Beurkundung eines Verbrauchergeschäfts haften

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (37)

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2012 - 11 U 72/11
    Danach aber stand den Klägern nach eigenem Vortrag -zumal unter Einbeziehung ihrer Erklärungen anlässlich ihrer persönlichen Anhörung im Kostenbeschwerdeverfahren (BA Bl. 39) zum Inhalt der ihnen gemachten Angaben C gegen den Verkäufer F ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung ihm obliegender Pflichten aus einem konkludent geschlossenen Beratungsvertrag zu, der gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, 249 ff BGB inhaltlich darauf gerichtet war, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als hätten sie vom Abschluss des Kaufvertrages vom 16.04.2007 abgesehen ( BGH, Urteil vom 14.03.2003 -V ZR 308/02-, NJW 2003, 1811 ff, Tz. 30 bei juris unter Hinweis auf BGHZ 140, 111 ff, 117; ebenso Brandenburgisches OLG, Urteil vom 24.09.2009 -5 U 83/07-, Tz. 33 bei juris ) und damit zugleich eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO darstellte, derer sich die Kläger durch den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom 16.06.2007 dauerhaft begeben haben, deren Wahrnehmung und auch Ausschöpfung den Klägern aber nicht nur zumutbar, sondern von ihnen schon aus grundsätzlichen Erwägungen heraus auch zu verlangen war, da andernfalls die nur subsidiäre Haftung des Beklagten nach § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO jedenfalls in Teilen leerliefe und zudem bei abweichender Beurteilung -losgelöst vom Streitfall, der für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte bietetje nach Lage des Einzelfalls etwa mit Blick auf die hinter dem Notar stehende Haftpflichtversicherung die Gefahr manipulativer Einflussnahme bestünde.

    Denn verhandelt der Verkäufer mit dem Käufer nicht nur über die Bedingungen des angestrebten Kaufvertrages, sondern erteilt er ihm unabhängig davon einen Rat, wird die Beratung zur Hauptpflicht des Verkäufers aus einem selbständigen Beratungsvertrag ( BGH aaO. unter Hinweis auf BGHZ 140, 111, 115; BGH, Urteil vom 14.03.2003 -V ZR 308/02, WM 2003, 1686 ff, 1688 = NJW 2003, 1811 ff, Tz. 15; Urteil vom 08.100.2004 -V ZR 18/04-, WM 2004, 2349 ff, 2351; BGH, Urteil vom 18.07.2008 -V ZR 70/07-, NJW 2008, 3060 f, Tz. 8 bei juris ).

    War der Zeuge C -wie die Kläger dies darstellendurch den Verkäufer Schwirkschlies damit betraut, die wesentlichen Vertragsverhandlungen mit den Kaufinteressenten zu führen und war ihm hierbei weitgehend freie Hand gelassen, genügt dies nach der Rechtsprechung ( BGH, Urteil vom 14.03.2003 -V ZR 308/02-, NJW 2003, 1811 ff, Tz. 23 ), ihn bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ( BGH NJW 1996, 451 f = WM 1996, 315 ff, Tz. 16 f bei juris ) als Erfüllungsgehilfen des Verkäufers (§ 278 BGB) anzusehen.

    Abgesehen davon kann sich, sofern sich bei der Vermittlung eines Kaufvertrages -wie hier aus genannten Gründen bei dem beabsichtigten Wohnungskauf der Klägerdie Aufgabe einer Beratung des Kaufinteressenten stellt und diese vom Verkäufer dem mit den eigentlichen Vertragsverhandlungen befassten Vermittler oder Makler überlassen wird, dessen stillschweigende Bevollmächtigung zum Abschluss des Beratungsvertrages aus den Umständen ergeben (§ 167 BGB), wobei in diesen Fällen an die Kundgabe des Willens, die Beratung für den Verkäufer zu übernehmen und auszuführen (§ 164 BGB), nach der Rechtsprechung keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind ( BGH, Urteil vom 13.10.2006 -V ZR 66/06-, NJW 2007, 1874 ff, Tz. 16 bei juris unter Hinweis auf BGHZ 140, 111 ff, 116;; vgl. zur rechtlichen Beurteilung bei Einschaltung eines Maklers BGH, Urteil vom 14.03.2003 -V ZR 308/02-, NJW 2003, 1811 ff, Tz. 17 sowie BGH, Urteil vom 24.11.1995 -V ZR 40/94-, NJW 1996, 451 f = WM 1996, 315 ff, Tz. 12 ff, 13 ff bei juris ).

    Insbesondere hätte sich der Verkäufer F nicht mit Erfolg darauf berufen können, die Kläger hätten sich nicht auf die ihnen gemachten Angaben des Zeugen C verlassen dürfen, da ein solcher Einwand Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprochen hätte (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.03.2003 -V ZR 308/02-, NJW 2003, 1811 ff, Tz. 31 bei juris ).

  • LG Dortmund, 08.06.2010 - 9 T 101/09
    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2012 - 11 U 72/11
    Gegen die ihnen erteilte Kostenrechnung des Beklagten legten die Kläger mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17.02.2009 Kostenbeschwerde nach § 156 KostO ein, der das Landgericht Dortmund nach Anhörung der Parteien und Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen C2 und C mit Beschluss vom 08.06.2010 (9 T 101/09) mit der -näher dargelegten- Begründung stattgab, der Beklagte könne die vom ihm erhobenen Notargebühren wegen unrichtiger Sachbehandlung (§§ 16, 141 KostO) nicht geltend machen, da er die Beurkundung des Kaufvertrages der Kläger mit dem Verkäufer F ohne ausreichende Belehrung der Kläger und insbesondere ohne eine an sich gebotene Aufklärung der Hintergründe für das an ihn herangetragene Ansinnen vorgenommen habe, den als Verbraucher-Immobilienvertrag zu qualifizierenden Vertrag ohne Einhaltung der in § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG vorgesehenen Zweiwochenfrist zu beurkunden.

    Die Akte 9 T 101/09 Landgericht Dortmund lag zur Information des Senats vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Die erfolgte Beurkundung des Beklagten ist dabei nicht bereits deshalb als amtspflichtwidrig anzusehen, weil sie dem Beklagten im Rahmen des auf Betreiben der Kläger eingeleiteten Kostenbeschwerdeverfahrens nach § 156 KostO (9 T 101/09 LG Dortmund) den Tadel unrichtiger Sachbehandlung gemäß §§ 141, 16 KostO (mit der Folge einer Aufhebung seiner den Klägern gestellten Kostenrechnung) eingetragen hat.

    Vor diesem Hintergrund spricht bei lebensnaher Betrachtung viel dafür, dass eine Nachfrage des Beklagten im Gegenteil das Problembewusstsein der Kläger geschärft und sie zu der Einsicht geführt hätte, dass eine sofortige vertragliche Bindung weder erforderlich noch ihren eigenen Interessen zuträglich, sondern tatsächlich eher nachteilig und deshalb von ihnen tunlichst abzulehnen war, wobei weiter -ohne dass es hierauf entscheidend ankommtnicht fern liegt anzunehmen, dass die Kläger in diesem Zusammenhang auch erwähnt hätten, dass der Zeuge C ihnen im Vorfeld des Vertragsschlusses -wie von diesem bei seiner Vernehmung im Rahmen des Kostenbeschwerdeverfahrens (9 T 101/09 LG Dortmund, dort Protokoll vom 08.06.2010, Bl. 64 ff, 67 BA) bekundetein 14-tägiges Rücktrittsrecht in Aussicht gestellt habe, was wiederum dem Beklagten Veranlassung gegeben hätte, auf das Fehlen eines solchen Rücktrittsrecht im zu beurkundenden Vertrag und dessen sofortige Wirksamkeit und Bindung für die Kläger hinzuweisen.

    Auch der Umstand, dass -jedenfalls nach dem Inhalt des schon mehrfach angesprochenen Schriftsatzes der Klägervertreter vom 07.05.2007 wie auch den Bekundungen des Zeugen C2 bei seiner Vernehmung im Rahmen des Kostenbeschwerdeverfahrens (9 T 101/09 LG Dortmund; Protokoll vom 09.02.2010, BA Bl. 41 f)- die maßgeblichen Vertragsverhandlungen mit den Kläger nicht von dem Verkäufer F oder dem für diesen tätigen Zeugen C2, sondern von dem Zeugen C geführt worden sind, der dabei zwar den Verkauf der Eigentumswohnungen vermittelt haben, in diesem Zusammenhang aber als selbständiger Finanzberater aufgetreten sein soll, spricht hier nicht entscheidend gegen die Annahme eines selbständigen Beratungsvertrages zwischen den Klägern und dem Verkäufer F neben dem anschließend geschlossenen Kaufvertrag vom 16.04.2007.

  • BGH, 13.10.2006 - V ZR 66/06

    Pflicht des beratenden Verkäufers einer Eigentumswohnung zur Aufklärung über das

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2012 - 11 U 72/11
    Ein auf den Vorwurf unzutreffender Angaben zum Wert des Kaufobjektes und der Sinnhaftigkeit seines Erwerbs gestützter Schadensersatzanspruch der Kläger scheitert hier weiterhin auch nicht von vornherein daran, dass der Verkäufer einer Immobilie grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Käufer über die Wirtschaftlichkeit des Erwerbs und seinen Nutzen für den Käufer aufzuklären oder zu beraten ( BGH, Urteil vom 13.10.2006 -V ZR 66/06-, NJW 2007, 1874 ff, Tz. 13 bei juris ) und bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit und des Wuchers auch nicht verpflichtet ist, den Wert des Kaufobjektes offenzulegen oder irrige Vorstellungen seines Verhandlungspartners über die Angemessenheit des Kaufpreises zu korrigieren ( BGH, Urteil vom 15.10.2004 -V ZR 223/03-, NJW 2005, 983 ff, Tz. 21 bei juris ).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verkäufer dem Käufer Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, die diesen zum Vertragsschluss bewegen sollen ( BGH NJW 2008, 3060 f, Tz. 8 bei juris m.w.N.; BGH, Urteil vom 13.10.2006 -V ZR 66/06-, NJW 2007, 1874 ff, Tz. 13 bei juris ), was vorliegend insbesondere nach den Erläuterungen der Kläger vor dem Landgericht im Rahmen des Kostenbeschwerdeverfahrens (BA Bl. 39) zum Inhalt der mit dem Zeugen C geführten Gespräche, daneben aber auch nach dem schon angesprochenen Inhalt der vom Beklagten in den Kaufvertrag aufgenommenen Vorbemerkung mit darin enthaltenem Hinweis u.a. auf die Bedeutung laufender Mieteinnahmen für die Sicherung der Finanzierung der Kläger ersichtlich der Fall war.

    Abgesehen davon kann sich, sofern sich bei der Vermittlung eines Kaufvertrages -wie hier aus genannten Gründen bei dem beabsichtigten Wohnungskauf der Klägerdie Aufgabe einer Beratung des Kaufinteressenten stellt und diese vom Verkäufer dem mit den eigentlichen Vertragsverhandlungen befassten Vermittler oder Makler überlassen wird, dessen stillschweigende Bevollmächtigung zum Abschluss des Beratungsvertrages aus den Umständen ergeben (§ 167 BGB), wobei in diesen Fällen an die Kundgabe des Willens, die Beratung für den Verkäufer zu übernehmen und auszuführen (§ 164 BGB), nach der Rechtsprechung keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind ( BGH, Urteil vom 13.10.2006 -V ZR 66/06-, NJW 2007, 1874 ff, Tz. 16 bei juris unter Hinweis auf BGHZ 140, 111 ff, 116;; vgl. zur rechtlichen Beurteilung bei Einschaltung eines Maklers BGH, Urteil vom 14.03.2003 -V ZR 308/02-, NJW 2003, 1811 ff, Tz. 17 sowie BGH, Urteil vom 24.11.1995 -V ZR 40/94-, NJW 1996, 451 f = WM 1996, 315 ff, Tz. 12 ff, 13 ff bei juris ).

    Diese Pflicht verletzte der Verkäufer -bzw. sein für ihn hier als Erfüllungsgehilfe tätig gewordener Vermittler C-, als er den Klägern wie von diesen mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 07.05.2007 geltend gemacht ein unzutreffendes Bild vom Wert und der berechtigten Ertragserwartung der ihnen angebotenen Immobilie gab und sie so maßgeblich zum Vertragsschluss veranlasste ( BGH, Urteil vom 13.10.2006 -V ZR 66/06-, NJW 2007, 1874 ff, Tz. 20, 22 bei juris ), was im Zweifel auch schuldhaft geschah (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 40/94

    Makler als Erfüllungsgehilfe

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2012 - 11 U 72/11
    Der Annahme eines gegen den Verkäufer F gegebenen Schadensersatzanspruch steht die mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 07.05.2007 erklärte (Arglist-, hilfsweise Irrtums-) Anfechtung der Kläger nicht entgegen, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH, Urteil vom 24.11.1995 -V ZR 40/94-, WM 1996, 315 ff = NJW 1996, 451 f, Tz. 7 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 11.05.1979 -V ZR 75/78-, NJW 1979, 1983 f ) die Anfechtung des Kaufvertrages die Möglichkeit des Anfechtenden unberührt lässt, unabhängig von der Wirksamkeit der Anfechtung Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss geltend zu machen.

    War der Zeuge C -wie die Kläger dies darstellendurch den Verkäufer Schwirkschlies damit betraut, die wesentlichen Vertragsverhandlungen mit den Kaufinteressenten zu führen und war ihm hierbei weitgehend freie Hand gelassen, genügt dies nach der Rechtsprechung ( BGH, Urteil vom 14.03.2003 -V ZR 308/02-, NJW 2003, 1811 ff, Tz. 23 ), ihn bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ( BGH NJW 1996, 451 f = WM 1996, 315 ff, Tz. 16 f bei juris ) als Erfüllungsgehilfen des Verkäufers (§ 278 BGB) anzusehen.

    Abgesehen davon kann sich, sofern sich bei der Vermittlung eines Kaufvertrages -wie hier aus genannten Gründen bei dem beabsichtigten Wohnungskauf der Klägerdie Aufgabe einer Beratung des Kaufinteressenten stellt und diese vom Verkäufer dem mit den eigentlichen Vertragsverhandlungen befassten Vermittler oder Makler überlassen wird, dessen stillschweigende Bevollmächtigung zum Abschluss des Beratungsvertrages aus den Umständen ergeben (§ 167 BGB), wobei in diesen Fällen an die Kundgabe des Willens, die Beratung für den Verkäufer zu übernehmen und auszuführen (§ 164 BGB), nach der Rechtsprechung keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind ( BGH, Urteil vom 13.10.2006 -V ZR 66/06-, NJW 2007, 1874 ff, Tz. 16 bei juris unter Hinweis auf BGHZ 140, 111 ff, 116;; vgl. zur rechtlichen Beurteilung bei Einschaltung eines Maklers BGH, Urteil vom 14.03.2003 -V ZR 308/02-, NJW 2003, 1811 ff, Tz. 17 sowie BGH, Urteil vom 24.11.1995 -V ZR 40/94-, NJW 1996, 451 f = WM 1996, 315 ff, Tz. 12 ff, 13 ff bei juris ).

  • BGH, 27.11.1998 - V ZR 344/97

    Haftung eines Immobilienverkäufers für die Richtigkeit eines Berechnungsbeispiels

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2012 - 11 U 72/11
    Danach aber stand den Klägern nach eigenem Vortrag -zumal unter Einbeziehung ihrer Erklärungen anlässlich ihrer persönlichen Anhörung im Kostenbeschwerdeverfahren (BA Bl. 39) zum Inhalt der ihnen gemachten Angaben C gegen den Verkäufer F ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung ihm obliegender Pflichten aus einem konkludent geschlossenen Beratungsvertrag zu, der gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, 249 ff BGB inhaltlich darauf gerichtet war, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als hätten sie vom Abschluss des Kaufvertrages vom 16.04.2007 abgesehen ( BGH, Urteil vom 14.03.2003 -V ZR 308/02-, NJW 2003, 1811 ff, Tz. 30 bei juris unter Hinweis auf BGHZ 140, 111 ff, 117; ebenso Brandenburgisches OLG, Urteil vom 24.09.2009 -5 U 83/07-, Tz. 33 bei juris ) und damit zugleich eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO darstellte, derer sich die Kläger durch den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom 16.06.2007 dauerhaft begeben haben, deren Wahrnehmung und auch Ausschöpfung den Klägern aber nicht nur zumutbar, sondern von ihnen schon aus grundsätzlichen Erwägungen heraus auch zu verlangen war, da andernfalls die nur subsidiäre Haftung des Beklagten nach § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO jedenfalls in Teilen leerliefe und zudem bei abweichender Beurteilung -losgelöst vom Streitfall, der für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte bietetje nach Lage des Einzelfalls etwa mit Blick auf die hinter dem Notar stehende Haftpflichtversicherung die Gefahr manipulativer Einflussnahme bestünde.

    Denn verhandelt der Verkäufer mit dem Käufer nicht nur über die Bedingungen des angestrebten Kaufvertrages, sondern erteilt er ihm unabhängig davon einen Rat, wird die Beratung zur Hauptpflicht des Verkäufers aus einem selbständigen Beratungsvertrag ( BGH aaO. unter Hinweis auf BGHZ 140, 111, 115; BGH, Urteil vom 14.03.2003 -V ZR 308/02, WM 2003, 1686 ff, 1688 = NJW 2003, 1811 ff, Tz. 15; Urteil vom 08.100.2004 -V ZR 18/04-, WM 2004, 2349 ff, 2351; BGH, Urteil vom 18.07.2008 -V ZR 70/07-, NJW 2008, 3060 f, Tz. 8 bei juris ).

    Abgesehen davon kann sich, sofern sich bei der Vermittlung eines Kaufvertrages -wie hier aus genannten Gründen bei dem beabsichtigten Wohnungskauf der Klägerdie Aufgabe einer Beratung des Kaufinteressenten stellt und diese vom Verkäufer dem mit den eigentlichen Vertragsverhandlungen befassten Vermittler oder Makler überlassen wird, dessen stillschweigende Bevollmächtigung zum Abschluss des Beratungsvertrages aus den Umständen ergeben (§ 167 BGB), wobei in diesen Fällen an die Kundgabe des Willens, die Beratung für den Verkäufer zu übernehmen und auszuführen (§ 164 BGB), nach der Rechtsprechung keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind ( BGH, Urteil vom 13.10.2006 -V ZR 66/06-, NJW 2007, 1874 ff, Tz. 16 bei juris unter Hinweis auf BGHZ 140, 111 ff, 116;; vgl. zur rechtlichen Beurteilung bei Einschaltung eines Maklers BGH, Urteil vom 14.03.2003 -V ZR 308/02-, NJW 2003, 1811 ff, Tz. 17 sowie BGH, Urteil vom 24.11.1995 -V ZR 40/94-, NJW 1996, 451 f = WM 1996, 315 ff, Tz. 12 ff, 13 ff bei juris ).

  • BGH, 10.07.2008 - III ZR 292/07

    Anforderungen auf die Risikoaufklärung durch den Notar bei Einschaltung des

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2012 - 11 U 72/11
    Da es vorliegend im Kern um den Vorwurf eines unzureichenden Hinwirkens des Beklagten auf eine Einhaltung der Frist des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG geht, kommt es für die Feststellung der (natürlichen) Kausalität darauf an, wie sich die Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten und damit dann verhalten hätten, wenn der Beklagte sie nicht nur eindringlich über die Risiken eines sofortigen Vertragsschlusses und dessen wirtschaftliche Tragweite, sondern zudem auch über Sinn und Zweck der Frist des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG belehrt und zu ihren Beweggründen für einen sofortigen Vertragsschluss befragt hätte (vgl. insoweit Sandkühler, aa0. § 19 Rz. 137 ff, 139; Wöstmann in: Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl. Rz. 2147 a.E. unter Hinweis auf BGH DNotZ 1989, 48 ff, 51 f; DNotZ 2004, 849 ), Den Ursachen- und Zurechnungszusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung des Notars und eingetretenem Schaden hat dabei grundsätzlich der Geschädigte darzulegen und zu beweisen ( Wöstmann, aaO. Rn. 2146; BGH Urteil vom 10.07.2008 -III ZR 292/07- ZNotP 2008, 419 = NJW-RR 2009, 199 f; Tz. 14 bei juris; Senat Beschluss vom 14.08.2006 -11 W 5/06- ), dem allerdings mit Rücksicht darauf, dass die erforderliche Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs zur haftungsausfüllenden Kausalität gehört, die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO zugutekommt ( BGH NJW 2004, 444 unter Hinweis auf BGH NJW 2000, 2814 = WM 2000, 1351 f, 1352; BGH NJW 1986, 1329 ff, 1331; BGH NJW-RR 1992, 1178; NJW 1996, 312; BGH NJW-RR 1996, 781 = WM 1996, 1333 f ).

    Schuldet der Notar einen bestimmten Rat, Hinweis oder eine bestimmte Warnung, spricht zudem der erste Anschein dafür, dass die Beteiligten dem gefolgt wären, das allerdings nur unter der Voraussetzung, dass bei ordnungsgemäßem Verhalten nach der Lebenserfahrung lediglich ein bestimmtes Verhalten nahe gelegen hätte oder sämtliche vernünftige Verhaltensmöglichkeiten identische Schadensbilder ergeben hätten ( BGH ZNotP 2008, 419 = NJW-RR 2009, 199 f; Tz. 14 bei juris m.w.N.; BGH NJW 2004, 444 f, 445 m.w.N.; BGH NJW 2000, 2110, 2111; 1996, 1309 ff, 1310 unter Hinweis auf BGH DNotZ 1969, 173 ff, 177; BGH NJW-RR 1992, 393; BGH NJW 1995, 330 ff, 332; Sandkühler, aa0. § 19 Rz. 159 m.w.N.; Wöstmann, aaO. Rn. 2152 ).

    Besteht dagegen nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit, sondern kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht und bergen sämtliche gewisse Risiken in sich, die zu gewichten und gegenüber den Vorteilen abzuwägen sind, ist für einen Anscheinsbeweis kein Raum ( BGH ZNotP 2008, 419 = NJW-RR 2009, 199 f; Tz. 14 bei juris m.w.N. ).

  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 70/07

    Zum Beratungsfehler eines Verkäufers bei defizitärer Entwicklung eines Mietpools

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2012 - 11 U 72/11
    Denn verhandelt der Verkäufer mit dem Käufer nicht nur über die Bedingungen des angestrebten Kaufvertrages, sondern erteilt er ihm unabhängig davon einen Rat, wird die Beratung zur Hauptpflicht des Verkäufers aus einem selbständigen Beratungsvertrag ( BGH aaO. unter Hinweis auf BGHZ 140, 111, 115; BGH, Urteil vom 14.03.2003 -V ZR 308/02, WM 2003, 1686 ff, 1688 = NJW 2003, 1811 ff, Tz. 15; Urteil vom 08.100.2004 -V ZR 18/04-, WM 2004, 2349 ff, 2351; BGH, Urteil vom 18.07.2008 -V ZR 70/07-, NJW 2008, 3060 f, Tz. 8 bei juris ).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verkäufer dem Käufer Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, die diesen zum Vertragsschluss bewegen sollen ( BGH NJW 2008, 3060 f, Tz. 8 bei juris m.w.N.; BGH, Urteil vom 13.10.2006 -V ZR 66/06-, NJW 2007, 1874 ff, Tz. 13 bei juris ), was vorliegend insbesondere nach den Erläuterungen der Kläger vor dem Landgericht im Rahmen des Kostenbeschwerdeverfahrens (BA Bl. 39) zum Inhalt der mit dem Zeugen C geführten Gespräche, daneben aber auch nach dem schon angesprochenen Inhalt der vom Beklagten in den Kaufvertrag aufgenommenen Vorbemerkung mit darin enthaltenem Hinweis u.a. auf die Bedeutung laufender Mieteinnahmen für die Sicherung der Finanzierung der Kläger ersichtlich der Fall war.

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 249/02

    Begriff des Schadens bei unrichtiger steuerlicher Beratung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2012 - 11 U 72/11
    Da es vorliegend im Kern um den Vorwurf eines unzureichenden Hinwirkens des Beklagten auf eine Einhaltung der Frist des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG geht, kommt es für die Feststellung der (natürlichen) Kausalität darauf an, wie sich die Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten und damit dann verhalten hätten, wenn der Beklagte sie nicht nur eindringlich über die Risiken eines sofortigen Vertragsschlusses und dessen wirtschaftliche Tragweite, sondern zudem auch über Sinn und Zweck der Frist des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG belehrt und zu ihren Beweggründen für einen sofortigen Vertragsschluss befragt hätte (vgl. insoweit Sandkühler, aa0. § 19 Rz. 137 ff, 139; Wöstmann in: Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl. Rz. 2147 a.E. unter Hinweis auf BGH DNotZ 1989, 48 ff, 51 f; DNotZ 2004, 849 ), Den Ursachen- und Zurechnungszusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung des Notars und eingetretenem Schaden hat dabei grundsätzlich der Geschädigte darzulegen und zu beweisen ( Wöstmann, aaO. Rn. 2146; BGH Urteil vom 10.07.2008 -III ZR 292/07- ZNotP 2008, 419 = NJW-RR 2009, 199 f; Tz. 14 bei juris; Senat Beschluss vom 14.08.2006 -11 W 5/06- ), dem allerdings mit Rücksicht darauf, dass die erforderliche Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs zur haftungsausfüllenden Kausalität gehört, die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO zugutekommt ( BGH NJW 2004, 444 unter Hinweis auf BGH NJW 2000, 2814 = WM 2000, 1351 f, 1352; BGH NJW 1986, 1329 ff, 1331; BGH NJW-RR 1992, 1178; NJW 1996, 312; BGH NJW-RR 1996, 781 = WM 1996, 1333 f ).

    Schuldet der Notar einen bestimmten Rat, Hinweis oder eine bestimmte Warnung, spricht zudem der erste Anschein dafür, dass die Beteiligten dem gefolgt wären, das allerdings nur unter der Voraussetzung, dass bei ordnungsgemäßem Verhalten nach der Lebenserfahrung lediglich ein bestimmtes Verhalten nahe gelegen hätte oder sämtliche vernünftige Verhaltensmöglichkeiten identische Schadensbilder ergeben hätten ( BGH ZNotP 2008, 419 = NJW-RR 2009, 199 f; Tz. 14 bei juris m.w.N.; BGH NJW 2004, 444 f, 445 m.w.N.; BGH NJW 2000, 2110, 2111; 1996, 1309 ff, 1310 unter Hinweis auf BGH DNotZ 1969, 173 ff, 177; BGH NJW-RR 1992, 393; BGH NJW 1995, 330 ff, 332; Sandkühler, aa0. § 19 Rz. 159 m.w.N.; Wöstmann, aaO. Rn. 2152 ).

  • BGH, 30.05.2000 - IX ZR 121/99

    Zusammenwirken von Immobilienmakler und Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2012 - 11 U 72/11
    Die bei nachgewiesener Amtspflichtverletzung aus §§ 249 ff BGB folgende Verpflichtung des Beklagten, die Kläger durch Schadensersatzleistung so zu stellen, wie sie bei pflichtgemäßem Verhalten seines Notarvertreters stünden ( BGH DStRE 2005, 548 f, 549 unter Hinweis auf BGH, NJW 1995, 449 ff, 451 ), erfordert im Übrigen im Rahmen eines rechnerischen Gesamtvermögensvergleichs eine vergleichende Gegenüberstellung der tatsächlichen Vermögenslage der Kläger mit derjenigen, die sich ohne die Pflichtverletzung des Beklagten ergeben hätte (sog. Differenzhypothese), wobei alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen einzubeziehen ( BGH DStRE 2005, 549 unter Hinweis auf BGH NJW 2000, 2669, 2670; Wöstmann in: Ganter/Hertel/Wöstmann, aaO. Rn. 2172 ) und zudem eine wertende Beurteilung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Haftung und der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes vorzunehmen ist (sog. normativer Schadensbegriff; vgl. Wöstmann, aa0. Rn. 2172 ff, 2174 ).
  • BGH, 20.10.1994 - IX ZR 116/93

    Verletzung der anwaltlichen Beratungspflicht im Rahmen der Rückabwicklung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2012 - 11 U 72/11
    Die bei nachgewiesener Amtspflichtverletzung aus §§ 249 ff BGB folgende Verpflichtung des Beklagten, die Kläger durch Schadensersatzleistung so zu stellen, wie sie bei pflichtgemäßem Verhalten seines Notarvertreters stünden ( BGH DStRE 2005, 548 f, 549 unter Hinweis auf BGH, NJW 1995, 449 ff, 451 ), erfordert im Übrigen im Rahmen eines rechnerischen Gesamtvermögensvergleichs eine vergleichende Gegenüberstellung der tatsächlichen Vermögenslage der Kläger mit derjenigen, die sich ohne die Pflichtverletzung des Beklagten ergeben hätte (sog. Differenzhypothese), wobei alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen einzubeziehen ( BGH DStRE 2005, 549 unter Hinweis auf BGH NJW 2000, 2669, 2670; Wöstmann in: Ganter/Hertel/Wöstmann, aaO. Rn. 2172 ) und zudem eine wertende Beurteilung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Haftung und der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes vorzunehmen ist (sog. normativer Schadensbegriff; vgl. Wöstmann, aa0. Rn. 2172 ff, 2174 ).
  • BGH, 15.10.2004 - V ZR 223/03

    Übernahme und Verletzung von Beratungspflichten durch den Verkäufer

  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 18/04

    Anforderungen an die Dauer einer Beratung; Offenbarung sog. externer Entgelte;

  • BGH, 20.01.2005 - IX ZR 416/00

    Höhe des Schadens bei fehlerhafter steuerlicher Beratung

  • BGH, 11.05.1979 - V ZR 75/78

    Rechtsstellung des durch rechtswidrige Drohung zum Abschluß eines Vertrages

  • BGH, 29.03.2001 - IX ZR 445/98

    Haftung des Anwaltsnotars; Begriff des unerlaubten Bankgeschäfts

  • BGH, 26.06.1997 - IX ZR 163/96

    Amtshaftung des Notars wegen unberechtigter Belastung eines verkauften

  • OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 83/07

    Beratung hinsichtlich eines Immobilienerwerbs zur Alterssicherung:

  • BGH, 15.11.1990 - III ZR 302/89

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Amtshaftungsverfahren;

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 136/07

    Belehrungspflichten des Notars bei Beurkundung eines Bauträgervertrages bei

  • BGH, 02.06.2005 - III ZR 306/04

    Hinweis- und Belehrungspflichten des Notars bei Übertragung eines

  • BGH, 30.03.2000 - IX ZR 53/99

    Haftung des Steuerberaters

  • BGH, 09.12.2010 - III ZR 272/09

    Notarhaftung: Amtspflicht des Notars zu einer Nachfrage bei den

  • BGH, 14.05.1992 - IX ZR 262/91

    Notarielle Beratungspflicht bei Kettenverkauf eines Grundstücks - Amtspflicht zur

  • BGH, 27.10.1994 - IX ZR 12/94

    Belehrungspflicht des Urkundsnotars hinsichtlich der Erbringung einer

  • BGH, 14.03.1985 - IX ZR 26/84

    Haftung des Notars für unrichtige, steuerrechtlich nachteilige Beratung

  • BGH, 28.04.1994 - IX ZR 161/93

    Pflicht des Notars zur Erörterung nicht abgerechneter Erschließungsbeiträge bei

  • BGH, 24.06.1993 - IX ZR 84/92

    Belehrungspflicht bei Absicherung eines Wegerechts durch Grunddienstbarkeit -

  • BGH, 02.11.1995 - IX ZR 15/95

    Umfang der Hinweispflicht des Notars

  • BGH, 07.03.1996 - IX ZR 169/95

    Belehrungspflicht des Notars über "hängende Erschließungskosten"?

  • BGH, 06.05.2004 - III ZR 247/03

    Umfang des Schadensersatzes bei Erwerb einer "Ost-Immobilie"

  • BGH, 16.06.1988 - IX ZR 69/87

    Haftungsausfüllende Kausalität der Amtspflichtverletzung eines Notars

  • BGH, 13.04.2000 - IX ZR 432/98

    Hypothetische Reserveursachen in Notarhaftungssachen

  • BGH, 09.11.1995 - IX ZR 161/94

    Beratungspflichten des Steuerberaters bei Verhandlungen über den Abschluß eines

  • BGH, 19.12.1991 - IX ZR 8/91

    Belehrung der Miteigentümer bei lastenfreiem Grundstücksverkauf trotz Belastung

  • KG, 27.06.2008 - 9 W 133/07

    Beurkundung durch einen Notar: Verstoß gegen die Pflicht, einem Verbraucher den

  • BGH, 12.07.1968 - VI ZR 91/66

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • OLG Koblenz, 03.02.2022 - 1 U 651/21

    Notar muss Vertretungsmacht eines GmbH-Geschäftsführers nicht prüfen!

    Vielmehr ist ein Gesamtvermögensvergleich anzustellen, wobei alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen einzubeziehen sind (BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, DStRE 2005, 548 ; OLG Hamm, Urteil vom 23. März 2012 - 11 U 72/11, BeckRS 2012, 18127; KG, Urteil vom 12. Januar 2018, 2018 - 9 U 1 /17, BeckRS 2018, 22048).
  • LG Berlin, 12.06.2014 - 84 O 44/13

    Amtspflichtverletzung seitens des Notars im Rahmen der Beurkundung eines

    Hierbei ist die vorgegangene Entscheidung des OLG Hamm vom 23.3.2012, 11 U 72/11, zu berücksichtigen, deren geäußerten Zweifel hinsichtlich der Kausalität, welche auf einer verfehlten Auffassung beruhen würden, der Bundesgerichtshof nicht für gegeben ansah.
  • OLG Dresden, 30.03.2015 - 17 U 1717/14

    Notarhaftung - zwischen Pflichtverletzung und Schaden kein Ursachenzusammenhang

    Besteht dagegen nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit, sondern kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht und bergen sämtliche gewisse Risiken in sich, ist für einen Anscheinsbeweis kein Raum; dann greift die Vermutung für sog. beratungsgerechtes Verhalten nicht ein (BGH NJW-RR 2009, 199; OLG Hamm, Urteil vom 23.03.2012 - 11 U 72/11, juris).
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